Der Transport von Lithium-Ionen-Batterien ist als Gefahrgut bis ins Detail geregelt. Für die Lagerung dieser Batterien sind bislang nur Hinweise der Versicherer vorhanden. Trotz fehlender Rechtsgrundlage darf die Lagerung nicht ohne entsprechende Schutzvorkehrungen stattfinden!
Das Wichtigste in Kürze
- Die Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien ist mit Gefahren für Mensch und Umwelt verbunden.
- Der Gesetzgeber regelt aktuell lediglich den Transport, nicht jedoch die Lagerung.
- Richtlinien ergeben sich aus Publikationen der gesetzlichen Unfallversicherung und des Gesamtverbandes der Deutschen Schadenversicherer.
Gefahren bei der Lagerung von lithiumhaltigen Akkus und Batterien
Lithium-Ionen-Batterien sind dank ihrer Sicherheitseinrichtungen bei sachgemäßer Lagerung relativ ungefährlich. Gefahren treten jedoch bei falscher Handhabung oder technischen Defekten auf. Mechanische Schäden durch Herabfallen oder Stöße können innere Kurzschlüsse verursachen. Auch thermische Belastung durch Kälte, Hitze oder Überladung kann Schäden hervorrufen und im schlimmsten Fall ein Feuer oder gar eine Explosion verursachen.
Ein hohes Gefahrenpotenzial besitzen defekte Batterien. Hier kann es zu Kurzschlüssen durch Temperaturerhöhungen, plötzliches Bersten bei defektem Sicherheitsventil oder den Austritt giftiger oder explosiver Stoffe kommen.
Gesetzliche Regelungen / Richtlinien
Lithium-Ionen-Batterien zählen im Transport zu den gefährlichen Gütern der Klasse 9A und unterliegen strengen Gefahrgutregeln. Die Lagerung dieser Batterien ist bisher nicht gesetzlich geregelt.
Nationale Sicherheitsregeln
Trotz fehlender gesetzlicher Grundlage geben der Verband der Deutschen Schadensversicherer mit der VdS 3103 und die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung mit der FBFHB-018 Richtlinien vor. Die VdS 3103 unterscheidet zwischen Batterien mit geringer, mittlerer und hoher Leistung. In Anbetracht der Gefährdung lassen sich analog die Vorgaben der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) ableiten.
Europäische Sicherheitsregeln
Zudem muss ein Prüfnachweis nach UN 38.3 vorliegen. Für diesen Nachweis werden die Batterien acht verschiedenen Einzeltests unterzogen. In Ausnahmefällen dürfen Prototypen mit einer Gefährdungsbeurteilung gelagert werden.
Schutzmaßnahmen bei der Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien
Neben der Nachweispflicht nach UN 38.3 sind nach VdS 3103 einige Sicherheitsregeln zu beachten:
- Einhaltung der Herstellervorgaben und Anforderungen aus den Produktdatenblättern
- Schutz vor hohen Temperaturen
- Vermeidung von Kurzschlüssen
- separate Lagerung beschädigter oder defekter Lithium-Ionen-Akkus in brandschutztechnisch abgetrennten Bereichen oder sicherem Abstand
- automatische Löschanlagen oder räumliche Trennung von mehr als 2,5 Metern zu brennbarem Material
Zusätzlich sind, je nach Gefährdungspotenzial zusätzliche Maßnahmen erforderlich:
- Lithium-Ionen-Batterien geringer Leistung (bis 100 Wh): Dies sind einzellige Batterien und Akkus aus Kleinwerkzeugen, Elektrokleingeräten und dem Computer- und Multimediabereich. Über die allgemeinen Sicherheitsvorgaben hinausgehende spezifische Vorkehrungen sind ab einer Lagermenge von mehr als 7 Kubikmetern oder über 6 Europaletten erforderlich. Hier greifen die Sicherheitsregeln für Batterien mittlerer Leistung.
- Lithium-Ionen-Batterien mittlerer Leistung (mehr als 100 Wh und bis 12 Kg): Batterien dieser Größenordnung sollten baulich feuerbeständig abgetrennt oder mit wenigstens 5 Metern räumlichen Abstand gelagert werden. Zusätzlich ist eine Feuermeldeanlage mit Verbindung zu einer dauerhaft besetzten Meldestelle nötig. Vorhandene Löschanlagen müssen mit den passenden, in den Produktdatenblättern vorgegebenen Feuerlöschmitteln ausgestattet sein. Bei Lagermengen über 60 Quadratmetern oder Lagerhöhen über 3 Meter finden die Regeln für Batterien hoher Leistung Anwendung.
- Lithium-Ionen-Batterien hoher Leistung (über 100 Wh und über 12 Kg): Hier handelt es sich um Akkusysteme, welche aus mehreren Akkus mittlerer Leistung bestehen. Sie kommen insbesondere in netzautonomen Großgeräten und in der Elektromobilität vor. Bislang gibt es keine einheitlichen Sicherheitshinweise für diese Art der Stromspeicher. Die Schutzmaßnahmen sind in diesen Fällen einzelfallbezogen und mit dem Sachversicherer und der Feuerwehr abzustimmen. Mögliche Regelungen nach VdS 3103 können Separierung und Mengenbegrenzung, feuerbeständige Abgrenzung, Mindestabstände von 5 Metern und Installation von automatischen Feuerlöschanlagen sein.
LogBATT setzt für die Lithium-Ionen-Batterie-Lagerung speziell entwickelte Sicherheitsbehälter ein. Unsere SafetyBATTbox Storage family ist für die Lagerung kleiner bis großer Lithium-Ionen-Batterien geeignet. Diese Behälter ermöglichen eine feuersichere Lagerung der Batterien und sorgen dafür, dass bei einer möglichen Explosion keine Batteriebestandteile entweichen. Auch für die Lithium-Ionen-Batterielogistik hat LogBATT die passenden Lösungen.
Fazit
Die Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien birgt Gefahren. Durch ein passendes Brandschutz- und Arbeitsschutzkonzept und mit dem Einsatz geeigneter Lagertechnik lassen sich diese minimieren. Bisher gibt es keine gesetzliche Regelung für die Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien. Hinweise zur sachgerechten und sicheren Lagerung finden Sie in der VdS 3103 (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) und in der FBFHB-018 (Publikation der Deutschen Unfallversicherung). Für die Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien ist die Prüfung nach UN 38.3 Voraussetzung. Ausnahmen sind lediglich mit entsprechender Gefährdungsbeurteilung zulässig.