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Welche Kennzeichnung wird für den sicheren Transport von Batterien benötigt?

Die Gefahren beim Transport von Lithiumbatterien sind vielfältig. Ebenso vielfältig sind die vorgeschriebenen Kennzeichnungen. ADR-Gefahrenzeichen spielen eine wichtige Rolle zur Gewährleistung der Sicherheit im Verkehr. Im Havariefall geben die korrekten Kennzeichnungen den Einsatzkräften wichtige Hinweise. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Lithium-Ionen-Batterien werden im ADR dem Gefahrgut der Klasse 9 zugeordnet.
  • Die Kennzeichnung gefährlicher Güter ist europaweit einheitlich vorgeschrieben.
  • Neben der Kennzeichnung sind Begleitpapiere mit detaillierten Angaben zur Ladung mitzuführen. 

Gefahrenklassen und -symbole

Die Ermittlung der Gefahrenklasse sowie die richtige Kennzeichnung sind von folgenden Kriterien abhängig:

  • Ist die Batterie UN geprüft?
  • Ist die Batterie beschädigt oder defekt?
  • Liegt die Kapazität über oder unter 100 Wh?

Weitere Einstufungen für Lithium-Ionen-Batterien sind:

  • UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien
  • UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstung oder in Ausrüstung verpackt

Die Verpackung und die Kennzeichnung für den Transport auf europäischen Straßen sind im ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) festgelegt. Für den Transport auf der Schiene gilt das RID (Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr). Besondere Vorschriften gelten für defekte/beschädigte Batterien oder den Transport per Luftfracht. Die Einbeziehung eines Gefahrgutspezialisten bzw. -spezialistin kann im Einzelfall erforderlich sein. 

Der § 55 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) schreibt weiße, reflektierende Warntafeln an den Fahrzeugen der Beförderer und Sammler vor. Diese „A-Schilder“ sind gut sichtbar jeweils vorn und hinten quer zur Fahrzeugachse anzubringen. Weitere Gefahrgutsymbole auf Transportfahrzeugen und Frachtstücken sind im ADR vorgegeben.

Beschriftung und Kennzeichnung auf der Verpackung

Verschiedene Sondervorschriften geben die Anforderungen an die Verpackung von Lithium-Ionen-Batterien vor. Grundsätzlich sind die Batterien gegen Kurzschluss zu sichern. Für intakte Batterien mit einer Nennenergie von weniger als 100 Wh genügt eine Innenverpackung, die die Batterie vollständig umschließt. Zusätzlich ist ein Versandkarton vorgeschrieben, der die Kriterien eines Falltests erfüllt. Die Anforderungen für leistungsstärkere Batterien, Prototypen oder defekte/beschädigte Akkus sind höher. Hier sind spezielle, UN-geprüfte Transport-/Havariebehälter erforderlich.

Um Rettungskräften im Falle einer Havarie wichtige Hinweise zu geben, ist eine präzise Kennzeichnung vorgeschrieben. Im internationalen Transportrecht werden Lithium-Ionen-Batterien nach ihrer Warenbeschreibung klassifiziert. Die Vorgaben für die Verpackung und Kennzeichnung lassen sich aus den entsprechenden Sondervorschriften des ADR entnehmen. Jedes Packstück muss mit einem entsprechenden Label/Transportaufkleber mit der UN-Nummer versehen werden. Am Transportmittel müssen gut sichtbare (mindestens 25 × 25 Zentimeter) Piktogramme angebracht werden. Im Falle von Lithium-Ionen-Batterien das Symbol der Gefahrgutklasse 9.

Spezifische Kennzeichnungen für Batterietypen

Im Gegensatz zu Lithium-Ionen-Batterien unterliegen Blei-Säure-Batterien nicht der Kennzeichnungspflicht des ADR. Lediglich die Vorgaben der Ladungssicherung müssen befolgt werden. Ausnahmen bilden Bleiakkumulatoren mit beschädigtem Gehäuse. 

Lithium-Ionen-Batterien mit einer Energie von weniger als 100 Wh benötigen eine Kennzeichnung mit der jeweiligen UN-Nummer. Batterien mit einer höheren Leistung sind zusätzlich mit einem Gefahrgutzettel Nr. 9A zu versehen. 

Innerbetriebliche Kennzeichnung

Bisher gibt es hierzu keine gesetzlichen Vorgaben. Jedoch sollten die Regelungen des ADR auch bei der Lagerung und innerbetrieblichen Transport umgesetzt werden. Eine entsprechende Kennzeichnung erhöht die Sicherheit enorm und erleichtert ein effektives Handeln im Katastrophenfall. 

Dokumentation und Transportpapiere

Zur sichtbaren Kennzeichnung der Batterien und des Transportfahrzeuges muss ein Beförderungspapier mitgeführt werden. Dieser Begleitschein enthält Informationen über Absender/Empfänger, Art der Batterien (UN-Nummer), Anzahl der Verpackungen und Verpackungsart sowie die entsprechende Sondervorschrift. Für Lithium-Ionen-Batterien unter 100 Wh entfällt das Begleitdokument. Zusätzlich muss dem Fahrzeugführer eine schriftliche Weisung bereitgestellt werden. Diese ist im Führerhaus mitzuführen. 

Die Dokumentation des Transportes ist, wie auch die Kennzeichnung, im ADR festgelegt und ist europaweit einheitlich. 

Den sicheren Transport oder das Recycling Ihrer Lithium-Ionen-Batterien unter Einhaltung aller Vorschriften übernehmen wir von LogBATT gern für Sie!