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Verpackungsanforderungen für den Batterietransport: Was Sie wissen müssen

Batterien zählen zu den gefährlichen Gütern. Um Unfälle und Katastrophen zu vermeiden, sind vielfältige Regelungen und Vorschriften zu beachten. Gerade Lithium-Ionen-Batterien können bei unsachgemäßer Handhabung Brände verursachen. Daher ist es unumgänglich, sie für den Transport zu sichern und richtig zu verpacken. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen aus dem ADR zusammengefasst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Batterien ab einer Nennleistung von 100 Wh gelten als Gefahrgut.
  • Die Verpackung und Kennzeichnung unterliegen zahlreichen Vorschriften und Sondervorschriften.
  • Die richtige Verpackung, Kennzeichnung und Beförderungspapiere sorgen für Sicherheit beim Transport. 

Rechtliche Grundlagen und Vorschriften

Die Regelungen für den Transport von Batterien sind sehr vielfältig. Den rechtlichen Rahmen legen nationale Vorgaben wie die der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung), das GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) und das KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) fest. International finden die Vorschriften des ADR Anwendung. 

Jeder Beteiligte in der Transportkette gefährlicher Güter muss sich mit den Vorschriften auseinandersetzen. Das betrifft Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Verpacker, Fahrzeugführer, Entlader und auch den Empfänger. Ausgenommen sind nach derzeitigem Stand private Endverbraucher. Dies soll jedoch nicht bedeuten, dass sie nicht der entsprechenden Sorgfaltspflicht unterliegen.

Verpackungsanforderungen für verschiedene Batterietypen

Lithiumbatterien sind generell als Gefahrgut der Klasse 9 zu betrachten. Egal, ob es sich um wiederaufladbare Lithium-Ionen-Batterien bzw. Lithium-Ionen-Akkus oder primäre Lithium-Metall-Batterien (nicht aufladbar) handelt. Je nach Klassifizierung (Nennleistung, Defekt/Intakt oder Prototyp) gelten andere Vorschriften.

Die folgenden Verpackungsvorschriften gelten für den Transport von UN-geprüften Batterien auf Straße, Schiene und zur See:

  • Batterien mit einer Nennenergie von maximal 100 Wh:

Vorschriften: ADR/RID SV 188, IMDG-Code SV 188

Sind gegen Kurzschluss zu sichern, Innenverpackung muss die Batterien komplett umschließen, starke Außenverpackung (Versandkarton)

  • Batterien mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh:

Vorschriften: P903, LP903

Sicherung gegen Kurzschluss, Schutz gegen Beschädigung beim Verpacken oder bei Bewegung, Verpackung UN-geprüft (Verpackungsgruppe II)

Als Prototypen werden Batterien bezeichnet, die nicht UN-geprüft sind. Hier gelten folgende Anforderungen an die Verpackung: 

  • Vorschriften: ADR/RID/IMDG-Code SV 310, P910

Verpackung UN-geprüft (Verpackungsgruppe II)

Einzelverpackung für jede Batterie (beispielsweise Kunststoffbeutel), Auspolsterung der Verpackung mit Vermikulit, Schutz gegen Bewegung innerhalb der Außenverpackung

Beschädigte oder defekte Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien zur Entsorgung/Recyling sind nach ihrem Zustand (kritisch oder nicht kritisch) zu unterscheiden und zu verpacken:

  • Nicht kritisch (vermutlich keine Gefahr beim Transport)

Vorschriften: SV 376, P908

Batterien einzeln in dichter Innenverpackung (Schutz vor Kurzschluss und Auslaufen)

Verpackung der Verpackungsgruppe II (UN-geprüft), Sicherung gegen Bewegen innerhalb der Verpackung, Entlüftungsvorrichtung bei luftdichter Verpackung, ausreichend geeignetes Material zum Aufsaugen austretender Flüssigkeit, Auspolsterung mit nicht brennbarem Material.

  • Kritisch (beim Transport Gefahren möglich)

Vorschriften: SV 376, P911

Verpackung muss in der Lage sein, die in P911 aufgeführten Prüfkriterien im Havariefall zu erfüllen. Zusätzliche Anforderungen müssen durch die zuständige Behörde geprüft werden (Prüfbericht muss nach P911 auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden), Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

  • Für Batterien, welche für die Entsorgung oder das Recycling vorgesehen sind, gelten die Sondervorschriften SV 377 und P909. 

Kennzeichnung und Dokumentation

Die Verpackung der Batterien muss mit den entsprechenden Kennzeichnungen versehen werden. Hier ist bei Batterien unter 100 Wh die Kennzeichnung UN 3480 oder UN 3481 anzubringen. Batterien über 100 Wh, Prototypen und beschädigte/defekte Batterien müssen zusätzlich mit dem Gefahrgutzettel Gefahrengutklasse 9A gekennzeichnet werden.

Mitarbeiter, welche an der Verpackung von Batterien beteiligt sind, müssen entsprechend ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten unterwiesen werden.

Für den ordnungsgemäßen Transport hat der Frachtführer Beförderungspapiere nach UN 3480 mitzuführen. In diesen müssen die Anschrift des Absenders und Empfängers, der Inhalt, die Anzahl der Verpackungen und der Verpackungstyp sowie die entsprechenden Sondervorschriften vermerkt sein. Handelt es sich um Sonderzulassungen (zum Beispiel der Verpackung), muss eine Kopie der behördlichen Zulassung mitgeführt werden.

Als Spezialist im Bereich Gefahrgutlogistik kennen wir von LogBATT uns mit allen Vorschriften zum sicheren Transport von Lithium Batterien aus!

Fazit

Zahlreiche Vorschriften regeln den Transport, die Verpackung und Kennzeichnung von Batterien. Neben dem ADR gibt es weitere Sondervorschriften zu beachten. Unterschiedliche Batterietypen erfordern unterschiedliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit. Die für die Verpackung der Batterien zuständigen Mitarbeiter müssen entsprechend den Vorgaben geschult sein.

Die Einhaltung der Anforderungen ist im Interesse aller Beteiligten von großer Bedeutung. Im Havariefall können Lithium-Ionen-Batterien für große Schäden sorgen. Bei Nichteinhaltung der Sicherheitsanforderungen kann es zu Problemen mit der Haftung kommen. So kann die Versicherung die Regulierung der entstandenen Schäden verweigern.